Soforthilfen für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe

Die Corona-Pandemie und die umfassenden Maßnahmen zur Verhinderung einer Verbreitung des Virus sorgt für viele Fragen, aber auch für leere Geschäfte und Kassen.

Insbesondere die nun explizit angeordnete Schließung von Tattoostudios bereitet vielen von Euch Tätowierern und Studio-Inhabern große Sorgen: Man kann keine Tätowierungen mehr stechen, Termine nur unter Vorbehalt nach dem 19. April vergeben und folglich auch keine Einnahmen generieren, doch die Betriebskosten laufen weiter. Mithin stellt sich die Frage nach einer schnellen finanziellen Hilfe.

Und genau dort hat die Bundesregierung erfreulicherweise angesetzt: Sie hat u.a. die sogenannten „Soforthilfen für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe“ beschlossen.[1]

Diese besonderen Unterstützungsmaßnahmen gelten für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind, also auch für Tätowierer und Studio-Inhaber. Einige Branchenzugehörige verfügen kaum über Sicherheiten oder weitere Einnahmen. Seitens der Bundesregierung soll Euch deswegen ungewöhnlich schnell und unbürokratisch geholfen werden.

Kernpunkte der Soforthilfen

Altmaier: „Wir lassen niemanden allein.“

Zur Sicherstellung ihrer Liquidität wird eine Einmalzahlung für drei Monate -je nach Betriebsgröße – geleistet:

  • bis 9000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
  • bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

Mit diesen Geldern sollen insbesondere die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden. Hierunter fallen beispielsweise die gewerbliche Miete, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten. Es handelt sich nicht um Gewinnausschüttungen oder ähnliches!

Bitte beachtet außerdem, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona vorausgesetzt werden! Das bedeutet, dass Euer Unternehmen nicht vor März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf. Obendrein muss der Schaden nach dem 11. März 2020 eingetreten sein. Des Weiteren soll eine Antragstellung möglichst elektronisch erfolgen. Außerdem ist die Existenzbedrohung bzw. der Liquiditätsengpass bedingt durch Corona zu versichern.

Die relevanten Eckpunkte über die Soforthilfen für kleine Unternehmen findet ihr hier:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-corona-soforthilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Die Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus, die für Unternehmer eingerichtet worden ist, könnt ihr wie folgt erreichen:

Telefon: 030 18615 1515

Mo – Fr 9:00 bis 17:00 Uhr

Auszahlung über Landesförderungsbanken

Die Auszahlung der Soforthilfen erfolgt über die jeweiligen Landesförderbanken, die im Verlauf des heutigen Mittwochs oder der nächsten Tage weitere Informationen bekannt geben, sofern sie die Unterstützungen nicht schon bereits anbieten. Einige Länder haben die Soforthilfen auch bereits aufgestockt respektive ergänzt. Bitte beachtet dazu die Ankündigungen Eurer Bundesländer.

Die Landesförderungsbanken findet ihr hier nach den Bundesländern sortiert:

Baden-Württemberg: www.l-bank.de

Bayern: www.lfa.de

Berlin: www.ibb.de

Brandenburg: www.ilb.de

Bremen: http://www.bab-bremen.de

Hamburg: www.bg-hamburg.de

Hessen: http://www.wibank.de

Mecklenburg-Vorpommern: www.lfi-mv.de

Niedersachsen: www.nbank.de

Nordrhein-Westfalen: www.nrw-bank.de

Rheinland-Pfalz: www.isb.rlp.de

Saarland: www.sikb.de

Sachsen: www.sab.sachsen.de

Sachsen-Anhalt: www.ib-sachsen-anhalt.de

Schleswig-Holstein: www.ib-sh.de

Thüringen: www.aufbaubank.de

Grundsicherung

Viele von Euch Kleinunternehmern und Soloselbständigen verfügen außerdem in aller Regel nicht über eine Arbeitslosenversicherung. Damit Eure Existenz nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht.

Nach aktuellem, vorläufigen Stand gilt: Wer ab dem 1. März und bis einschließlich dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, erhält Erleichterungen.

Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Es ist lediglich zu erklären, ob erhebliches Vermögen vorhanden ist. Nur bei erheblichem Vermögen findet eine Vermögensprüfung statt.

Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. So soll der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert werden. Die Leistungen werden schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt.

Wichtig: Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden!

Für die Beantragung der Grundsicherung ist das jeweilige Jobcenter Eures Wohnortes zuständig. Hier findet ihr Antworten auf Eure Fragen und weiterführende Links:

https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld-2

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478809808529

Verständnis

Bitte habt Verständnis, dass wir bei 16 Bundesländern und individuellen wirtschaftlichen sowie privaten Verhältnissen keine detaillierten Tipps oder gar eine Musterlösung anbieten können. Mithin können wir keine Fragen zu einzelnen Punkte beantworten oder gar individuelle Beratungen durchführen. Auch können wir aufgrund der Masse an Nachfragen nicht in üblicher Geschwindigkeit antworten. Ihr werdet aber Eure Ansprechpartner über die Links finden.

Nennenswerte Neuigkeiten und Informationen bezüglich der Soforthilfen werden wir Euch dann, wenn wir diese auch verifiziert haben, natürlich mitteilen! Andere Hilfen zur Erhöhung der Liquidität hatten wir Euch bereits in einem vorherigen Beitrag vorgestellt und bitten Euch, diese auch weiterhin zu beachten. Bitte fangt jetzt schon an sämtliche Unterlagen zu ordnen und zu sichten, Belege und Nachweise zu sammeln. Eins ist klar: Ihr müsst selbst tätig werden – kein Amt oder keine Bank wird auf Euch zukommen und tätig werden. Es ist zwar Eile und Eigeninitiative geboten, sich einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten zum Erhalt der wirtschaftlichen Existenz zu verschaffen, aber Panik geht fehl.

Ferner zeigt bitte auch Verständnis für die Bundesregierung und den jeweilig zuständigen Behörden, Ämtern, Banken und deren Mitarbeitern. Es wird überall auf Hochtouren gearbeitet, damit die Krise bewältigt wird und Existenzen gesichert werden. Auch wenn man ewig in einer Warteschleife der Hotline hängt oder ständig besetzt ist: denk bitte daran, dass jetzt für viele eine harte Zeit bevorsteht und der Andrang der Hilfesuchenden kaum zu bewältigen ist.

Es mag den ein oder anderen härter treffen als den anderen, aber bitte habt Zuversicht und Geduld! Jetzt müsst ihr als Unternehmer handeln. Wir unterstützen Euch dabei, wo wir und so gut wir können und schließen uns den Worten des Bundesministers für Wirtschaft und Energie Herrn Altmaiers an: „Wir lassen niemanden allein!“

 

 

Detaillierte Informationen zu der Höhe der Soforthilfe für die jeweiligen Bundesländer

Die untenstehenden Informationen soll Euch eine Übersicht über die bereits beschlossene und geplante Hilfsmaßnahmen für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler im Rahmen der Soforthilfe geben.[1]

Bitte beachtet, dass die Hilfsmaßnahmen ständig ausgebaut, konkretisiert und weiterbearbeitet werden, sodass auf Aktualisierungen Eurer jeweiligen Bundesländer hinzuweisen ist.

 

Baden-Württemberg

Soforthilfe Corona

Antragsberechtige und Voraussetzungen:

  • Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler, mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
  • Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
  • Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.

Höhe der Soforthilfe in Baden-Württemberg:

  • 9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
  • 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
  • 30.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Rückzahlung: Die Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg muss nicht zurückerstattet werden.

Beantragung: Anträge können ab dem 25.03.2020 (Mittwochabend) vollelektronisch gestellt werden. Die Anträge müssen bei den zuständigen Kammern (IHK, Handwerkskammer) eingereicht werden.

Härtefallfond

Antragsberechtigte: Selbstständige und mittelständische Unternehmen bis 50 Beschäftigte

Höhe der Soforthilfe in Baden-Württemberg: bis zu 15.000 Euro

Beantragung: Der Härtefallfond ist in Planung. Anträge sollen ab Ende KW 13 gestellt werden können.

 

Freistaat Bayern

Soforthilfe für Selbstständige und Freiberufler in Bayern

Antragsberechtigte und Voraussetzungen

  • Der Zuschuss richtet sich an gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörige der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.
  • Voraussetzung ist ein akuter Liquiditätsengpass. Das bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen.
  • Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.

Höhe der Soforthilfe in Bayern:

  • Bis zu 5 Erwerbstätige: 5.000 Euro
  • Bis zu 10 Erwerbstätige: 7.500 Euro
  • Bis zu 50 Erwerbstätige: 15.000 Euro
  • Bis zu 250 Erwerbstätige: 30.000 Euro

Rückzahlung der Corona-Soforthilfe: Die Soforthilfe in Bayern muss nicht zurückgezahlt werden.

Beantragung:

Förderantrag ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per E-Mail oder Post an die zuständige Bewilligungsbehörde schicken. Die für Sie zuständige Behörde findet ihr hier.

Anträge werden schnell bearbeitet und die Zahlung erfolgt zeitnah auf das Konto des Antragsstellers.

 

Berlin

Soforthilfe I für kleine und mittlere Unternehmen bis 250 Mitarbeiter

Maßnahme: Zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von 500.000 Euro mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren. In Ausnahmefällen bis zu 2,5 Mio. Euro (Zinssatz 4,0 % p. a.)

Beantragung: Der Antrag muss bei der Investitionsbank Berlin gestellt werden.

Soforthilfe II für Kleinunternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler

Antragsberechtigte:

Klein- und Kleinstunternehmen mit maximal 5 Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbständige vor allem aus den Bereichen Gesundheit, Gleichstellung, Handel und Dienstleistung, Jugend und Bildung, Kreativwirtschaft, Kultur, Soziales, Sport und Tourismus.

Höhe der Soforthilfe in Berlin: Steht noch nicht fest. Insgesamt stehen für das laufende Jahr 100 Millionen Euro dafür zur Verfügung.

Rückzahlung der Corona-Soforthilfe: Die Soforthilfe in Berlin muss voraussichtlich nicht zurückgezahlt werden.

Beantragung: Für die Soforthilfe II kann noch kein Antrag gestellt werden. Sobald das möglich ist, erfahren Sie es hier.

 

Brandenburg

Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler

Antragsberechtigte: Gewerbliche Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 100 Erwerbstätige), die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben.

Höhe der Soforthilfe in Brandenburg:

  • Bis zu 2 Erwerbstätige bis zu 5.000 Euro
  • Bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 10.000 Euro
  • Bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000 Euro
  • Bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000 Euro
  • Bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000 Euro

Rückzahlung: Die Soforthilfe in Brandenburg muss nicht zurückgezahlt werden.

Beantragung: Die Soforthilfe wird von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen kurzfristig auf das Konto der Leistungsempfänger überwiesen. Die Antragsstellung ist ab Mitte KW 13 (25.03.2020) möglich.

 

Freie Hansestadt Bremen

Corona-Soforthilfeprogramm

Maßnahme: Liquiditätszuschüsse zur Bewältigung der laufenden Kosten.

Antragsberechtigte und Voraussetzungen: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler in Bremen und Bremerhaven.

Höhe der Soforthilfe in Bremen: Je nach Höhe des dargestellten Liquiditätsengpasses bis zu 5.000 Euro. In begründeten Einzelfällen bis zu max. 20.000 Euro bei entsprechenden Nachweisen.

Rückzahlung: Die Soforthilfe in Bremen muss nicht zurückgezahlt werden. Gewährte Zuschüsse dienen als Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Realisierung anderer Ansprüche. Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs- und Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen z. B. des Bundes) sind die erhaltenen Zuschüsse anteilig zurückzuzahlen.

Beantragung: Förderantrag vollständig ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per E-Mail oder per Post einreichen (Adresse siehe Antragsformular).

 

Freie und Hansestadt Hamburg

Hamburger Corona Soforthilfe (HCS)

Antragsberechtigte und Voraussetzungen: Kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler, die als Adressaten der städtischen Corona-Allgemeinverfügungen unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind.

Höhe der Soforthilfe in Hamburg:

  • 2.500 Euro (Solo-Selbständige)
  • 5.000 Euro (weniger als 10 Mitarbeiter)
  • 10.000 Euro (10 bis 50 Mitarbeiter)
  • 25.000 Euro (51 bis 250 Mitarbeiter)

Rückzahlung: Der Zuschuss des Stadtstaats Hamburg muss nicht zurückgezahlt werden.

Beantragung der Soforthilfe: Das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren startet Mitte KW 13. Sobald es eine konkrete Vorgehensweise und einen Antrag gibt, wird dieser Passage aktualisiert.

Weitere Informationen zum Hamburger Soforthilfeprogramm für von der Corona-Krise Betroffene erhaltet ihr hier.

 

Hessen

Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Maßnahme: Hessen stockt das Hilfsprogramm des Bundes auf.

Höhe der Soforthilfe in Hessen:

  • 0 bis 5 Arbeitnehmer: 10.000 Euro
  • 6 bis 10 Arbeitnehmer: 20.000 Euro
  • 11 bis 50 Arbeitnehmer: 30.000 Euro

Rückzahlung: Die Soforthilfe des Landes Hessen muss nicht zurückerstattet werden.

Beantragung: Die Soforthilfe Hessens baut auf der des Bundes auf, deshalb kann sie erst beantragt werden, wenn die Bundeshilfe beschlossen ist. Die Beantragung wird bei der WIBank möglich sein.

 

Mecklenburg Vorpommern

Liquiditätshilfen für Freiberufler und KMU

Maßnahme: Liquiditätshilfe für Kleinstbetriebe und Freiberufler durch rückzahlbare Zuschüsse bis 20.000 Euro.

Höhe der Liquiditätshilfe:

  • Zinsfreies Darlehen bis zu 20.000 Euro, Laufzeit 5 Jahre
  • Darlehen bis zu 200.000 Euro im 1. Jahr zinsfrei, danach 3,69 % p. a., 1. Jahr tilgungsfrei
  • Eine Restschuldbefreiung nach 36 Monaten wird möglich sein, falls die Existenz des Unternehmens gefährdet ist.

Beantragung: Die Mittel sollen in einem vereinfachten Verfahren durch die Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung (GSA) ausgereicht werden. Die Antragsvormerkung bereits möglich. Antragsformulare stehen voraussichtlich ab dem 1. April 2020 zur Verfügung.

 

Niedersachsen

Zuschüsse für Solo-Selbständige, Kleinst- und Kleinunternehmen

Antragsberechtigte: Zielgruppe sind Unternehmen, freiberuflich Tätige und Solo-Sselbständige (auch Künstler und Kulturschaffende). Auch Start-ups die jünger als 5 Jahre sind erhalten den Zuschuss.

Höhe der Soforthilfe in Niedersachsen:

  • Bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro
  • Bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro
  • Bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro
  • Bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro

Beantragung: Ab dem 25.03.2020 15:00 Uhr auf dem Kundenportal der NBank.

Die Soforthilfe des Bundes kann ergänzend zum Landeszuschuss beantragt werden, wenn ein entsprechender Bedarf begründet werden kann. Die Inanspruchnahme von Landes- und Bundesmitteln darf jedoch nicht zur Überförderung führen!

 

Nordrhein-Westfalen

Soforthilfen für Kleinunternehmen

Maßnahme: Das Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler des Landes Nordrhein-Westfalen baut auf dem Hilfsprogramm des Bundes auf. NRW stockt das Programm auf und zahlt Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten ebenfalls einen Zuschuss.

Höhe der Soforthilfe in Nordrhein-Westfalen:

  • Bis 5 Mitarbeiter: 9.000 Euro (Bundesleistung)
  • Bis 10 Mitarbeiter: 15.000 Euro (Bundesleistung)
  • Bis 50 Mitarbeiter: 25.000 Euro (Landesleistung)

Rückzahlung: Die Soforthilfe muss nicht zurückerstattet werden.

Beantragung: Die Antragstellung wird im Laufe der KW 13 möglich sein.

Soforthilfeprogramm für freischaffende Künstler

Maßnahme: Für die von der Coronakrise betroffenen Künstler in NRW wurde ein Soforthilfeprogramm in Höhe von 5 Millionen Euro aufgelegt. Betroffen sind selbstständige Künstler die zum Beispiel mit Auftragseinbrüchen und Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben.

Höhe der Soforthilfe in NRW: Künstler erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro.

Rückzahlung: Dieser Zuschuss der nordrhein-westfälischen Landesregierung muss nicht zurückgezahlt werden.

Beantragung der Künstler-Soforthilfe: Die Antragstellung erfolgt bei der jeweiligen Bezirksregierung. Dort können Sie auch das Antragsformular herunterladen.

 

Rheinland Pfalz

Das Land Rheinland-Pfalz nutzt die Unterstützung des Bundes und erweitert diese durch Sofortdarlehen, die zurückgezahlt werden müssen.

Höhe der Soforthilfe in Rheinland-Pfalz:

  • Bis zu 5 Beschäftigte: 9.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 19.000 Euro)
  • Bis zu 10 Beschäftigte: 15.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 25.000 Euro)
  • Bis zu 30 Beschäftigte: 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zzgl. Landeszuschuss über 30 % der Darlehenssumme
  • Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von 6 Jahren und sind bis Ende des 2021 zins- und tilgungsfrei.

Rückzahlung: Der Bundeszuschuss muss nicht zurückgehzahlt werden, das Sofortdarlehen schon.

Beantragung: Die Beantragung ist noch nicht möglich. Sobald es dazu Neuigkeiten gibt, erfahren Sie es hier.

 

Saarland

Soforthilfen für Kleinunternehmer, Künstler und Kulturschaffende

Antragsberechtigte und Voraussetzungen:

  • Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 10 sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern und max. 700.000 Euro Umsatz oder 350.000 Euro Bilanzsumme im Jahr.
  • Auch für freiberuflich tätigen Künstlern und Kulturschaffende.

Höhe der Soforthilfe für Künstler in Sachsen-Anhalt: 3.000 bis 10.000 Euro

Rückzahlung: Der Zuschuss muss voraussichtlich nicht zurückgehzahlt werden.

Beantragung: Das Programm soll am 24.03.2020 offiziell im Ministerrat beschlossen werden. Erst danach kann die Hilfe beantragt werden.

 

Freistaat Sachsen

Sachsens Wirtschaftsministerium verweist auf die Soforthilfe des Bundes. Über die Sächsische Aufbaubank können zinslose Darlehen zwischen 5.000 und 50.000 Euro beantragt werden.

 

Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt hat ein Sofortprogramm für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmer angekündigt, das auf den angekündigten Hilfen des Bundes basieren und auf die Wirtschaftsstruktur Sachsen-Anhalts passgenau zugeschnitten sein soll. Konkrete Informationen liegen dazu bisher nicht vor.

Corona-Soforthilfe für Künstler

Antragsberechtigte und Voraussetzungen:

  • Künstler, die in den Bereichen Musik, darstellende oder bildende Kunst ihre künstlerische Tätigkeit schaffen, ausüben oder lehren sowie Schriftstellerinnen und Schriftsteller.
  • Die künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit wird erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt.
  • Der Wohnsitz muss in Sachsen-Anhalt liegen.

Höhe der Soforthilfe für Künstler in Sachsen-Anhalt: 400 Euro pro Monat für zunächst maximal 2 Monate

Rückzahlung der Künstler-Soforthilfe: Der monatliche Zuschuss muss nicht zurückgehzahlt werden.

Beantragung: Antrag ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per E-Mail oder Post an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt schicken.

 

Schleswig-Holstein

Maßnahme: Die Landesregierung von Schleswig-Holstein stellt 500 Millionen Euro Soforthilfen für Unternehmen bereit, deren Existenz von der Coronakrise bedroht ist. 100 Millionen Euro davon werden als direkt Zuschüsse ausbezahlt.

Antragsberechtigte und Voraussetzungen: Kleinstunternehmer, kleine Gewerbetreibende und Solo-Selbstständige in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, wenn für sie in Höhe der Soforthilfe keine Ansprüche auf Bundeshilfen bestehen.

Höhe der Soforthilfe:

  • 2.500 Euro für Solo-Selbstständige
  • 5.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeiter
  • 10.000 Euro bei bis zu 10 Mitarbeitern

Rückzahlung: Die Soforthilfe muss nicht zurückgehzahlt werden.

Beantragung: Die Beantragung ist noch nicht möglich. Sobald es dazu weitere Informationen gibt, erfahren Sie es hier.

 

Freistaat Thüringen

Corona-Soforthilfe

Antragsberechtigte:

  • Im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen inkl. Einzelunternehmen
  • Unternehmen der Branche 86.9 (Gesundheitswesen, wenn die über keine Gewerbeanmeldung verfügen)
  • wirtschaftsnahe freie Berufe und die Kreativwirtschaft

Höhe der Soforthilfe: Bis 5.000 bis zu 30.000 Euro (für Unternehmen von 1 (einschl. Inhaber) bis zu 50 Mitarbeitern)

Rückzahlung: Die Thüringer Soforthilfe muss nicht zurückgehzahlt werden.

Beantragung: Der Soforthilfe-Antrag kann ab sofort bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) abgerufen werden.

 

Es geht also in einem guten Tempo voran, sodass viele von euch baldige Hilfe erhalten werden! Bitte bleibt am Thema dran und beobachtet aufmerksam die Entwicklungen in Euren Bundesländern.

 

[1] Quelle: https://www.gruenderlexikon.de/news/kurz-notiert/corona-soforthilfen-der-bundeslaender-im-ueberblick-84233716

Fußnoten: 

[1] https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/cor